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Allgemeine Verkaufsbedingungen für kältetechnische Geräte und artverwandte Erzeugnisse

§ 1 Allgemeines , Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §
310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Mit der schriftlichen Annahme – mündliche Annahmen werden nicht akzeptiert –
unseres Angebots werden die hier genannten allgemeinen Verkaufsbedingen
Vertragsbestandteil.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Bei Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Gewichts- und Maßangaben und
sonstige Unterlagen bleiben Änderungen vorbehalten; Abweichungen sind möglich.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in der jeweils gültigen gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
netto (ohne Abzug) bei Lieferung Zug um Zug gegen Übergabe der Ware fällig. Es
gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten bis
zu
ihrer Einlösung als nicht gegeben. Diskont- und alle Finanzierungsspesen gehen zu
Lasten des Käufers.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand auf
Wunsch oder aus Verschulden des Käufers, so lagert die Ware auf Kosten und
Gefahr des Käufers oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist. Bei Anzeige des Kunden, dass er die Ware nicht erst verzögert annehme,
steht die Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(5) Wir haften im Falle des Lieferverzugs nur für Vorsatz und grobes Verschulden.
(6) Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von
3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes, begrenzt.
§ 5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen tragen wir keine Kosten.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(4) Im Übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, erfolgt nach unserer Wahl
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die
nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls
entfällt die Gewährleistung. Im Rahmen der Gewährleistung werden bei porto- und
frachtfreier Einsendung die mangelhaften Teile nach unserer Wahl kostenlos instand
gesetzt oder ersetzt, ausgenommen Wege- und Arbeitszeiten. Eine Haftung für
Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Ebenso haften
wir nicht für leichte Fahrlässigkeit.
(5) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang. Ausgeschlossen hiervon sind: Kältemittel, Kleinmaterialien,
Lohn- und Fahrtkosten.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
(4) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände z.B. Material-Beschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten – auch wenn sie bei Vorlieferanten
eintreten – verlängert sich, wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner
Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die
genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so
wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung
länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei,
so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sicherheitsübereignungen und Verpfändungen
sind untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns
entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura                                                                                                                                                           Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschl. Scheck- und Wechselzahlungen), sowie sämtliche zwischen den Parteien
sich ergebende Streitigkeiten ist Montabaur in Rheinlandpfalz.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechts                                                                                                                                              ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
Empfänger – Achtung bei Transportschäden
Die Lieferung reist auf Gefahr des Empfängers.
Für die Erhaltung der Schadenersatzansprüche ist wichtig:
1. Für die Beschädigung der Verpackung oder des Gerätes sofort von dem
Transportführer auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bestätigen lassen. Art
der
Beschädigung angeben.
2. Bei einwandfreier Verpackung Gerät umgehend auspacken und auf
verdeckte Schäden
prüfen. Die Feststellung von verdeckten Schäden muss innerhalb von 7
Tagen
gemeldet werden. Verspätet gemeldete Transportschäden werden von der
Versicherung nicht anerkannt.
3. Zur Schadensmeldung bei der Versicherung werden benötigt:
Originalfrachtbrief und Schadenshöhe, wenn bekannt.
Nur bei Einhaltung der Fristen ist eine Schadenregulierung möglich